Gesetze / Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
SeelotRevierV 1978§ 7
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.