Gesetze / Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
SeelotRevierV 1978§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotRevierV%201978/6#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotRevierV%201978/6#abs-2 (2)