Gesetze / NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
SeelotAusbNOKIV§ 6 Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/6#abs-1 (1) Die Grundausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/6#abs-2 (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1.
Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbrüderschaft mit lückenlosem Verlauf und Inhalten der Grundausbildung,
2.
im Durchschnitt mindestens als ausreichend bewertete Leistungsnachweise über die wesentlichen Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und
3.
eine positive Entscheidung der Lotsenbrüderschaft auf Grund der Auswertung des bisherigen Verlaufs der Grundausbildung in einem zusammenfassenden Leistungsnachweis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/6#abs-3 (3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der Grundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung ein.