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# § 6 SeelotAusbNOKIV — Prüfung

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Grundausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

- 1. Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbrüderschaft mit lückenlosem Verlauf und Inhalten der Grundausbildung,

- 2. im Durchschnitt mindestens als ausreichend bewertete Leistungsnachweise über die wesentlichen Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und

- 3. eine positive Entscheidung der Lotsenbrüderschaft auf Grund der Auswertung des bisherigen Verlaufs der Grundausbildung in einem zusammenfassenden Leistungsnachweis.

(3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der Grundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung ein.

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Zitiervorschlag: § 6 SeelotAusbNOKIV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/6

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