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# § 3 SeelotAusbNOKIV — Ausbildungsrahmenplan

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grundausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass durch die Grundausbildung eine nautische, praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird. Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu regeln:

- 1. Qualifikation der Ausbilder,

- 2. detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und Zeitanteile,

- 3. Einführung standardisierter Ausbildungsnachweise als Leistungsnachweise während der Ausbildungszeit,

- 4. die Einführung einer standardisierten Prüfungsbescheinigung.

(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 SeelotAusbNOKIV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/3

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