Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer
Stand: 10.06.2019
Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (BGBl. I 434)
BGBl. 2019 I S. 434
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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