Gesetze / See-Sportbootverordnung

SeeSpbootV

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/
Fahrtgebiet
Besetzung[1]
Bis 15 m Rumpflänge:
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung

1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein[2]
Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein[3]
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein[3]
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
Küstengewässer
2 x Sportküstenschifferschein
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein

1 Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.

2 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.

3 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

§ 19