Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootVAnlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Stand: 13.04.2025
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet | Besetzung[1] |
|---|---|
| Bis 15 m Rumpflänge: | |
– Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung | 1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
– Küstengewässer | 1 x Sportküstenschifferschein[2] |
– Küstennahe Seegewässer | 1 x Sportseeschifferschein[3] |
– Weltweite Fahrt | 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
| Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
– Küstengewässer | 1 x Sportküstenschifferschein[3] |
– Küstennahe Seegewässer | 2 x Sportseeschifferschein |
– Weltweite Fahrt | 2 x Sporthochseeschifferschein |
| Über 25 m Rumpflänge: | |
– Küstengewässer | 2 x Sportküstenschifferschein |
– Küstennahe Seegewässer | 2 x Sportseeschifferschein |
– Weltweite Fahrt | 2 x Sporthochseeschifferschein |
1 Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
2 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
Anlage 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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03.05.2017 Ausfertigung
Anlage 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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06.05.2010 Ausfertigung
Anlage 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2010 (BGBl. I 573)
BGBl. 2010 I S. 573
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.