Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootVAnlage 4 (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Stand: 13.04.2025
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet | Besetzung[1] |
|---|---|
| Bis 15 m Rumpflänge: | |
– Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung | 1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
– Küstengewässer | 1 x Sportküstenschifferschein[2] |
– Küstennahe Seegewässer | 1 x Sportseeschifferschein[3] |
– Weltweite Fahrt | 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
| Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
– Küstengewässer | 1 x Sportküstenschifferschein[3] |
– Küstennahe Seegewässer | 2 x Sportseeschifferschein |
– Weltweite Fahrt | 2 x Sporthochseeschifferschein |
| Über 25 m Rumpflänge: | |
– Küstengewässer | 2 x Sportküstenschifferschein |
– Küstennahe Seegewässer | 2 x Sportseeschifferschein |
– Weltweite Fahrt | 2 x Sporthochseeschifferschein |
1 Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
2 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.