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# Anlage 4 SeeSpbootV — (zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

See-Sportbootverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet	Besetzung[1]
Bis 15 m Rumpflänge:	
–Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung	1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
–Küstengewässer	1 x Sportküstenschifferschein[2]
–Küstennahe Seegewässer	1 x Sportseeschifferschein[3]
–Weltweite Fahrt	1 x Sporthochseeschifferschein1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:	
–Küstengewässer	1 x Sportküstenschifferschein[3]
–Küstennahe Seegewässer	2 x Sportseeschifferschein
–Weltweite Fahrt	2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:	
–Küstengewässer	2 x Sportküstenschifferschein
–Küstennahe Seegewässer	2 x Sportseeschifferschein
–Weltweite Fahrt	2 x Sporthochseeschifferschein
```

1 Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.

2 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.

3 Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

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Zitiervorschlag: Anlage 4 SeeSpbootV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/anlage-4

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