Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 3 CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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