Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 55 Schifffahrtspolizei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/55#abs-1 (1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/55#abs-2 (2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
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Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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