Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 8 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/8#abs-1 (1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/8#abs-2 (2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/8#abs-3 (3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/8#abs-4 (4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/8#abs-5 (5) (aufgehoben)
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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18.05.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2011 (BGBl. I 935)
BGBl. 2011 I S. 935
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11.03.2009 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2009 (BGBl. I 507)
BGBl. 2009 I S. 507
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