Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 27 Schleppen und Schieben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/27#abs-1 (1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/27#abs-2 (2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/27#abs-3 (3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.