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# § 4 SeeSchMeldPortalG — Zuständigkeit, Erreichbarkeit

Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.

(2) Informationen über die Erreichbarkeit des Meldeportals und über weitere zugelassene Systeme werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 4 SeeSchMeldPortalG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/4

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