Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 9 Sachwalter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-1 (1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-2 (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung von Sicherheiten beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-3 (3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu begleichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-4 (4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-5 (5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-6 (6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen. Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses setzt das Gericht fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/9#abs-7 (7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuldner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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