Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 46 Verteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die Höhe der Teilsummen berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:
Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2016 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I 1578 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1578
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.