Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 39 Festsetzung der Haftungssumme
Stand: 10.06.2019
Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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