Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

SVertO

§ 18 Prüfungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

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