§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/3#abs-1 (1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/3#abs-2 (2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.