§ 2
Stand: 10.06.2019
Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 31.05.2017 – XI R 40/14Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft beim SeelotsenZitiert von 12
- BFH, 31.05.2017 – XI R 39/14(Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 40/14)Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.