Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

§ 1a § 3