§ 6 Fischereiüberwachungszentrum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/6#abs-1 (1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben des Fischereiüberwachungszentrums aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/6#abs-2 (2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kontrolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Ausschließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats.