Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/8#abs-1 (1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Vorschriften für von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Systeme der Schiffswegeführung, die für die Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorgeschrieben sind, anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn aus zwingenden Gründen ein bestimmtes System der Schiffswegeführung nicht benutzt werden kann. Derartige Gründe sind unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/8#abs-2 (2) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Vorschriften für von der IMO angenommene Schiffsmeldesysteme, die für die Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorgeschrieben sind, einzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung alle entsprechend dem jeweiligen Schiffsmeldesystem vorgeschriebenen Angaben unverzüglich zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/8#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die in Absatz 1 genannten Systeme der Schiffswegeführung und die in Absatz 2 genannten Schiffsmeldesysteme in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Schiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) nachrichtlich bekannt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 544 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 512 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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24.06.1997 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1997 (BGBl. I 1537)
BGBl. 1997 I S. 1537
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.