Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen
Stand: 10.06.2019
Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsuntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass
Änderungsverlauf
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2013 I S. 1926
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