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# § 7a SeeFSichV 1993 — Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsuntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass

- 1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach dem Seeunfall gesichert und diese Geräte vor Störungen geschützt werden,

- 2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird,

- 3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als wesentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,

- 4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und gesichert werden.

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Zitiervorschlag: § 7a SeeFSichV 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7a

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