§ 37 Anspruch auf Heuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Heuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten Ort des Dienstantritts. Der Anspruch besteht auch für Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet.
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2112)
BGBl. 2020 I S. 2112
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.