§ 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/13#abs-1 (1) Wird einer untersuchten Person wegen fehlender Seediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeugnis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer Seediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die Person diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung des zugelassenen Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/13#abs-2 (2) Ergibt die Überprüfung, dass die Person seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft ein Seediensttauglichkeitszeugnis aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/13#abs-3 (3) Wird auf Grund der Untersuchung festgestellt, dass die untersuchte Person nicht oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft dies durch Bescheid fest. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.