§ 113 Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
Änderungsverlauf
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25.11.2015 Ausfertigung
§ 113 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I 2095)
BGBl. 2015 I S. 2095
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