§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/106a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug ist, hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/106a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/106a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/106a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/106a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 106a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2112)
BGBl. 2020 I S. 2112
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.