Gesetze / See-Arbeitszeitverordnung

SeeAZV

§ 8 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

←§ 7 →§ 9