Gesetze / See-Arbeitszeitverordnung
SeeAZV§ 7 Gesundheitsschutz
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.