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# § 62 See-BV — Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)

Seeleute-Befähigungsverordnung  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

- 1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

- 2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,

- 3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

- 4. Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

- 5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

- 6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

- 1. Name und Vornamen,

- 2. Geburtsdatum und Geburtsort,

- 3. Staatsangehörigkeit,

- 4. Kartennummer,

- 5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

- 6. ausstellende Behörde.

Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 62 See-BV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62

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