Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Inhaber eines Befähigungsnachweises für den Schiffssicherheitsdienst mit Ausnahme der Befähigungsnachweise in der Gefahrenabwehr müssen zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeitlichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Abschluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Berufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehrgängen bestätigt. Die nach Absatz 1 erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung kann durch die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen erworben werden. Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraussetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten werden. Die Befähigungen werden durch den Lehrgangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikationsnachweisen bestätigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises einen zugelassenen Lehrgang oder eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 54 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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