Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum allgemeinen Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder allen weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Flüssiggastankschiffen erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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