Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen
Änderungsverlauf
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09.04.2024 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 48 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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