Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 43 Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.