nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 41 See-BV — Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis

Seeleute-Befähigungsverordnung

Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den elektrotechnischen Schiffsdienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt.