Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Für den Erwerb des Nachweises über die Wachbefähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 40 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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