Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 3 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875) benannte Verwaltungsbehörde zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 5 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen, und überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Änderungsverlauf
-
01.07.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2024 I Nr. 217
-
28.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.