Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten als Technischer Wachoffizier nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 72 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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09.04.2024 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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