Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebsanlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als 3 000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 2 ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer Antriebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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