Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/37#abs-1 (1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/37#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/37#abs-3 (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.

§ 36 § 38