Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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