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§ 37 See-BV — Anforderungen an Seefahrtzeiten

Seeleute-Befähigungsverordnung

Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.

(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.