Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck
Im Falle des Satzes 1 Nummer 22 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2024 I Nr. 217
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09.04.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.