Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 24 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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