Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 21 Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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