Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.

§ 21 § 23