Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 10 Berufseingangsprüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen. Die Berufseingangsprüfung muss für die Feststellung geeignet sein, ob die Bewerber über die für die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügen und in der Lage sind, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten, die einen seefahrtbezogenen Studiengang oder eine seefahrtbezogene schulische Ausbildung abschließen (Abschlussprüfungen), sind die Berufseingangsprüfungen nach Absatz 1. Voraussetzungen dafür sind die Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne des § 11, das wirksame Vorhandensein des Qualitätssicherungssystems einschließlich einer unabhängigen externen Beurteilung und das Erfüllen der weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.