Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung
See-BAV§ 9 Eignung der Ausbildungsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/9#abs-1 (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/9#abs-2 (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/9#abs-3 (3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/9#abs-4 (4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/9#abs-5 (5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/9#abs-6 (6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.