Gesetze / See-Berufsausbildungsverordnung
See-BAV§ 7 Ausbilder, Ausbildender
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-1 (1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-2 (2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-3 (3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-4 (4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-5 (5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-6 (6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/See-BAV/7#abs-7 (7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und
Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.