Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 15 Bekanntmachung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LAG Hessen, 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11Zitiert von 3
- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 91/07Zitiert von 17
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- LAG Hessen, 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 15 SchwbVWO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.